Gesetzliche GrundlageDer Grundsatz der Gesetzmässigkeit gebietet, dass sich die regelmässige Bearbeitung oder Bekanntgabe von Personendaten auf eine gesetzliche Grundlage stützen muss. Als «Gesetze» gelten alle Erlasse des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, d.h. sowohl formelle (vom Parlament erlassene) Gesetze als auch Verordnungen der Exekutivbehörden. Das Bearbeiten oder die Bekanntgabe besonderer Personendaten braucht immer eine hinreichend bestimmte Regelung in einem formellen Gesetz. Für das Bearbeiten von Personendaten genügt es, wenn die gesetzliche Grundlage eine Aufgabe umschreibt, zu deren Erfüllung das Bearbeiten von Personendaten geeignet und erforderlich ist. Für eine regelmässige Bekanntgabe ist hingegen eine ausdrückliche Ermächtigung dazu in einer gesetzlichen Bestimmung erforderlich. Fehlt eine gesetzliche Grundlage, ist eine Bekanntgabe von Personendaten nur zulässig, wenn sie im Einzelfall auf der Einwilligung des Betroffenen beruht, zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben notwendig ist oder im Rahmen der Amtshilfe erfolgt. (§§ 8, 16 Abs. 1 lit. a und 17 Abs. 1 lit. a IDG) |
Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit gebietet, dass sich die regelmässige Bearbeitung oder Bekanntgabe von Personendaten auf eine gesetzliche Grundlage stützen muss.
Als «Gesetze» gelten alle Erlasse des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, d.h. sowohl formelle (vom Parlament erlassene) Gesetze als auch Verordnungen der Exekutivbehörden. Das Bearbeiten oder die Bekanntgabe besonderer Personendaten braucht immer eine hinreichend bestimmte Regelung in einem formellen Gesetz.
Für das Bearbeiten von Personendaten genügt es, wenn die gesetzliche Grundlage eine Aufgabe umschreibt, zu deren Erfüllung das Bearbeiten von Personendaten geeignet und erforderlich ist.
Für eine regelmässige Bekanntgabe ist hingegen eine ausdrückliche Ermächtigung dazu in einer gesetzlichen Bestimmung erforderlich. Fehlt eine gesetzliche Grundlage, ist eine Bekanntgabe von Personendaten nur zulässig, wenn sie im Einzelfall auf der Einwilligung des Betroffenen beruht, zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben notwendig ist oder im Rahmen der Amtshilfe erfolgt.
(§§ 8, 16 Abs. 1 lit. a und 17 Abs. 1 lit. a IDG)