Informationelle Selbstbestimmung

Der Schutz der informationellen Selbstbestimmung stellt einen Teilgehalt des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes, insbesondere des Schutzes der Privatsphäre, bzw. der Garantie des Privatlebens dar.

Die Besonderheit der Garantie liegt darin, dass ihr Schutz an die Zuordnung einer Information zu einer Person anknüpft, unabhängig davon, ob die Information inhaltlich einen privaten Charakter hat. Es wird von der Vorstellung der Herrschaft des Einzelnen über die ihn betreffenden Informationen ausgegangen.

Der Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet, dass jede Person grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, wem und wann sie persönliche Lebenssachverhalte mitteilt und in welchem Ausmass diese Informationen bearbeitet werden. Mit der Verankerung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in der Verfassung und seiner Konkretisierung in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Kantone wird dem wachsenden Gefährdungspotenzial moderner Informationstechnologien Rechnung getragen.

(Art. 13 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101))

Informationelle Selbstbestimmung

Der Schutz der informationellen Selbstbestimmung stellt einen Teilgehalt des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes, insbesondere des Schutzes der Privatsphäre, bzw. der Garantie des Privatlebens dar.

Die Besonderheit der Garantie liegt darin, dass ihr Schutz an die Zuordnung einer Information zu einer Person anknüpft, unabhängig davon, ob die Information inhaltlich einen privaten Charakter hat. Es wird von der Vorstellung der Herrschaft des Einzelnen über die ihn betreffenden Informationen ausgegangen.

Der Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet, dass jede Person grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, wem und wann sie persönliche Lebenssachverhalte mitteilt und in welchem Ausmass diese Informationen bearbeitet werden. Mit der Verankerung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in der Verfassung und seiner Konkretisierung in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Kantone wird dem wachsenden Gefährdungspotenzial moderner Informationstechnologien Rechnung getragen.

(Art. 13 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101))