Öffentliche Organe

Als öffentliche Organe gelten gemäss IDG:

  • Der Kantonsrat, die Gemeindeparlamente sowie die Gemeindeversammlungen;
  • Behörden und Verwaltungen des Kantons und der Gemeinden;
  • Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind.

§ 3 Abs. 1 IDG

Öffentliche Organe

Als öffentliche Organe gelten gemäss IDG:

  • Der Kantonsrat, die Gemeindeparlamente sowie die Gemeindeversammlungen;
  • Behörden und Verwaltungen des Kantons und der Gemeinden;
  • Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind.

§ 3 Abs. 1 IDG