Private Datenbearbeiter

Alle Datenbearbeiter, welche nicht als Bundesorgane dem Bundesdatenschutzgesetz oder als kantonale und kommunale Organe den kantonalen (Informations- und) Datenschutzgesetzen unterstehen. Als private Datenbearbeiter gelten ausserdem Verwaltungseinheiten, die sich im Rahmen des Privatrechts bewegen.

Auf das Datenbearbeiten durch private Datenbearbeiter ist das Bundesdatenschutzgesetz anwendbar.

(Art. 2 Abs. 1 lit. a DSG)

Private Datenbearbeiter

Alle Datenbearbeiter, welche nicht als Bundesorgane dem Bundesdatenschutzgesetz oder als kantonale und kommunale Organe den kantonalen (Informations- und) Datenschutzgesetzen unterstehen. Als private Datenbearbeiter gelten ausserdem Verwaltungseinheiten, die sich im Rahmen des Privatrechts bewegen.

Auf das Datenbearbeiten durch private Datenbearbeiter ist das Bundesdatenschutzgesetz anwendbar.

(Art. 2 Abs. 1 lit. a DSG)