Sicherheit

Das Gebot der Informationssicherheit ist einer der Grundsätze des Datenschutzes. Danach muss das öffentliche Organ Informationen (und insbesondere Personendaten) durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen schützen. Die Massnahmen richten sich insbesondere nach den folgenden Schutzzielen:

  • Vertraulichkeit: Informationen dürfen nicht unrechtmässig zur Kenntnis gelangen
  • Vollständigkeit: Informationen müssen richtig und vollständig sein
  • Verfügbarkeit: Informationen müssen bei Bedarf vorhanden sein
  • Zurechenbarkeit: Informationsbearbeitungen müssen einer Person zugerechnet werden können
  • Nachvollziebarkeit: Veränderungen von Informationen müssen erkennbar und nachvollziehbar sein

Die zu treffenden Massnahmen richten sich nach der Art der Information, nach Art und Zweck der Verwendung und nach dem jeweiligen Stand der Technik.

(§ 7 IDG)

Sicherheit

Das Gebot der Informationssicherheit ist einer der Grundsätze des Datenschutzes. Danach muss das öffentliche Organ Informationen (und insbesondere Personendaten) durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen schützen. Die Massnahmen richten sich insbesondere nach den folgenden Schutzzielen:

  • Vertraulichkeit: Informationen dürfen nicht unrechtmässig zur Kenntnis gelangen
  • Vollständigkeit: Informationen müssen richtig und vollständig sein
  • Verfügbarkeit: Informationen müssen bei Bedarf vorhanden sein
  • Zurechenbarkeit: Informationsbearbeitungen müssen einer Person zugerechnet werden können
  • Nachvollziebarkeit: Veränderungen von Informationen müssen erkennbar und nachvollziehbar sein

Die zu treffenden Massnahmen richten sich nach der Art der Information, nach Art und Zweck der Verwendung und nach dem jeweiligen Stand der Technik.

(§ 7 IDG)