Treu und Glauben

Das IDG nennt Treu und Glauben nicht ausdrücklich als Grundsatz des Datenschutzes, der «treuwidrige», etwa verdeckte Datenbearbeitungen verbietet, beispielsweise die heimliche Beschaffung von Personendaten. In Datenschutzgesetzen beim Bund und in den anderen Kantonen ist das anders.

Die Zürcher Kantonsverfassung sieht aber vor, dass Behörden (und Private) nach Treu und Glauben handeln. Deshalb kann auch im Kanton Zürich Treu und Glauben als einer der sieben Grundsätze des Datenschutzes bezeichnet werden.

(Art. 2 Abs. 3 KV ZH)

Treu und Glauben

Das IDG nennt Treu und Glauben nicht ausdrücklich als Grundsatz des Datenschutzes, der «treuwidrige», etwa verdeckte Datenbearbeitungen verbietet, beispielsweise die heimliche Beschaffung von Personendaten. In Datenschutzgesetzen beim Bund und in den anderen Kantonen ist das anders.

Die Zürcher Kantonsverfassung sieht aber vor, dass Behörden (und Private) nach Treu und Glauben handeln. Deshalb kann auch im Kanton Zürich Treu und Glauben als einer der sieben Grundsätze des Datenschutzes bezeichnet werden.

(Art. 2 Abs. 3 KV ZH)