Überwiegendes öffentliches Interesse

Das öffentliche Organ verweigert die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise oder schiebt sie u.a. auf, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. Das betrifft sowohl die Bekanntgabe an Private (§ 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 IDG), die Amtshilfe unter Behörden (§ 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 IDG), die Gewährung des Zugangs zu Daten (§ 20 Abs. 1 IDG) wie auch den als Zugang zu den eigenen Personendaten (§ 20 Abs. 2 IDG).

(§ 23 Abs. 1 und 2 IDG)

Überwiegendes öffentliches Interesse

Das öffentliche Organ verweigert die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise oder schiebt sie u.a. auf, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. Das betrifft sowohl die Bekanntgabe an Private (§ 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 IDG), die Amtshilfe unter Behörden (§ 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 IDG), die Gewährung des Zugangs zu Daten (§ 20 Abs. 1 IDG) wie auch den als Zugang zu den eigenen Personendaten (§ 20 Abs. 2 IDG).

(§ 23 Abs. 1 und 2 IDG)