Analyse Prüfungsbetrug

Die Disziplinarreglemente Berufsbildung und Mittelschulen halten fest, dass unlauteres Verhalten bei Prüfungen und Hausarbeiten Disziplinarfehler sind. Somit können unter bestimmten Voraussetzungen Analysetools auf dem schuleigenen Server installiert und die Aktivitäten der Lernenden geloggt und protokolliert werden, beispielsweise wenn Lernende für Prüfungen ihre eigenen Computer benützen dürfen.

Die Lernenden müssen vorgängig klar und deutlich über den Einsatz des Analysetools sowie über den Umfang der Überwachung informiert werden. Weiter sollten als Alternative schulische Geräte zur Verfügung gestellt werden, die so konfiguriert sind, dass keine Überwachung notwendig ist.

Die Überwachung muss verhältnismässig sein. Es dürfen nur Aktivitäten, die auf einen Prüfungsbetrug hindeuten können, geloggt werden. Das Loggen ist auf die Prüfungsdauer zu beschränken. So ist beispielsweise eine Überprüfung von Zugriffen auf Websites oder auf Kommunikationsplattformen verhältnismässig. Werden Zugriffe auf die auf dem eigenen Computer gespeicherten Daten protokolliert, so ist sicherzustellen, dass diese Protokollierung auf das Notwendigste beschränkt wird, denn sie können auch private Informationen betreffen.

Wird kein Betrugsfall festgestellt, sind die Logdateien sofort zu löschen. Bei konkreten Hinweisen auf einen Prüfungsbetrug können die Daten bis zum Abschluss eines Verfahrens aufbewahrt werden.

Werden Analysetools in Anspruch genommen, die eine Cloud-Lösung beinhalten, gelten zusätzliche Anforderungen.

§ 20 MSG
§ 20 EG BBG
§§ 8 lit. g und 11 Disziplinarreglement der Mittelschulen
§§ 10 lit. g und 14 Disziplinarreglement Berufsbildung


Analyse Prüfungsbetrug

Die Disziplinarreglemente Berufsbildung und Mittelschulen halten fest, dass unlauteres Verhalten bei Prüfungen und Hausarbeiten Disziplinarfehler sind. Somit können unter bestimmten Voraussetzungen Analysetools auf dem schuleigenen Server installiert und die Aktivitäten der Lernenden geloggt und protokolliert werden, beispielsweise wenn Lernende für Prüfungen ihre eigenen Computer benützen dürfen.

Die Lernenden müssen vorgängig klar und deutlich über den Einsatz des Analysetools sowie über den Umfang der Überwachung informiert werden. Weiter sollten als Alternative schulische Geräte zur Verfügung gestellt werden, die so konfiguriert sind, dass keine Überwachung notwendig ist.

Die Überwachung muss verhältnismässig sein. Es dürfen nur Aktivitäten, die auf einen Prüfungsbetrug hindeuten können, geloggt werden. Das Loggen ist auf die Prüfungsdauer zu beschränken. So ist beispielsweise eine Überprüfung von Zugriffen auf Websites oder auf Kommunikationsplattformen verhältnismässig. Werden Zugriffe auf die auf dem eigenen Computer gespeicherten Daten protokolliert, so ist sicherzustellen, dass diese Protokollierung auf das Notwendigste beschränkt wird, denn sie können auch private Informationen betreffen.

Wird kein Betrugsfall festgestellt, sind die Logdateien sofort zu löschen. Bei konkreten Hinweisen auf einen Prüfungsbetrug können die Daten bis zum Abschluss eines Verfahrens aufbewahrt werden.

Werden Analysetools in Anspruch genommen, die eine Cloud-Lösung beinhalten, gelten zusätzliche Anforderungen.

§ 20 MSG
§ 20 EG BBG
§§ 8 lit. g und 11 Disziplinarreglement der Mittelschulen
§§ 10 lit. g und 14 Disziplinarreglement Berufsbildung