Aufnehmen und Veröffentlichen von Fotos

Aufnehmen von Fotos
Lehrpersonen dürfen Fotos von Schülerinnen und Schülern in der Schule aufnehmen, wenn diese den schulischen Zwecken dienen. Der Zweck der Bearbeitung ist breit zu fassen und richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Mittel- und Berufsschule und den pädagogi-schen Zielen. Er umfasst den schulischen Alltag wie beispielsweise die Aufnahmen zu Unter-richtszwecken, Schulanlässen, Klassenlagern und weiteren schulischen Aktivitäten. Die Lehr-personen beachten dabei jeweils das Verhältnismässigkeitsprinzip. Der Aufnahme kann wi-dersprochen werden.

Im Sinne einer Information nach § 12 IDG kann eine Schule die Eltern über das Fotografieren in der Schule informieren.

Veröffentlichen von Fotos
Nur mit der Einwilligung der Schülerinnen und Schüler dürfen Fotos veröffentlicht werden, wenn sie dadurch einem breiteren Kreis zugänglich gemacht werden (z.B. durch das Veröf-fentlichen in der Schulzeitung oder im Internet). Die schulinterne Verwendung der Fotos be-darf keiner Einwilligung.

Urteilsfähige Lernende erteilen die Einwilligung selbst. Bei jüngeren und/oder nicht urteilsfähigen Schülerinnen und Schülern erteilt diese der gesetzliche Vertreter, im Normalfall die Eltern. Als urteilsfähig gilt ein Kind, wenn es die Folgen seiner Einwilligung abschätzen kann, wobei die individuelle Entwicklung des Kindes zu berücksichtigen ist. Es gibt keine konkrete Altersangabe.

Siehe unter Fotografieren in der Schule.
Siehe unter Website.
Siehe unter Urteilsfähigkeit.

 

Aufnehmen und Veröffentlichen von Fotos

Aufnehmen von Fotos
Lehrpersonen dürfen Fotos von Schülerinnen und Schülern in der Schule aufnehmen, wenn diese den schulischen Zwecken dienen. Der Zweck der Bearbeitung ist breit zu fassen und richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Mittel- und Berufsschule und den pädagogi-schen Zielen. Er umfasst den schulischen Alltag wie beispielsweise die Aufnahmen zu Unter-richtszwecken, Schulanlässen, Klassenlagern und weiteren schulischen Aktivitäten. Die Lehr-personen beachten dabei jeweils das Verhältnismässigkeitsprinzip. Der Aufnahme kann wi-dersprochen werden.

Im Sinne einer Information nach § 12 IDG kann eine Schule die Eltern über das Fotografieren in der Schule informieren.

Veröffentlichen von Fotos
Nur mit der Einwilligung der Schülerinnen und Schüler dürfen Fotos veröffentlicht werden, wenn sie dadurch einem breiteren Kreis zugänglich gemacht werden (z.B. durch das Veröf-fentlichen in der Schulzeitung oder im Internet). Die schulinterne Verwendung der Fotos be-darf keiner Einwilligung.

Urteilsfähige Lernende erteilen die Einwilligung selbst. Bei jüngeren und/oder nicht urteilsfähigen Schülerinnen und Schülern erteilt diese der gesetzliche Vertreter, im Normalfall die Eltern. Als urteilsfähig gilt ein Kind, wenn es die Folgen seiner Einwilligung abschätzen kann, wobei die individuelle Entwicklung des Kindes zu berücksichtigen ist. Es gibt keine konkrete Altersangabe.

Siehe unter Fotografieren in der Schule.
Siehe unter Website.
Siehe unter Urteilsfähigkeit.