Einwilligung für das Aufnehmen und Veröffentlichen von Fotos

Fotos von Lernenden dürfen nur mit ihrer Einwilligung aufgenommen und veröffentlicht werden. Es gilt das Recht am eigenen Bild.

Urteilsfähige Lernende erteilen die Einwilligung selbst. Bei jüngeren und/oder nicht urteilsfähigen Schülerinnen und Schülern erteilt diese der gesetzliche Vertreter, im Normalfall die Eltern. Als urteilsfähig gilt ein Kind, wenn es die Folgen seiner Einwilligung abschätzen kann, wobei die individuelle Entwicklung des Kindes zu berücksichtigen ist. Es gibt keine konkrete Altersangabe.

Siehe unter Fotografieren in der Schule.
Siehe unter Website.
Siehe unter Urteilsfähigkeit.


Einwilligung für das Aufnehmen und Veröffentlichen von Fotos

Fotos von Lernenden dürfen nur mit ihrer Einwilligung aufgenommen und veröffentlicht werden. Es gilt das Recht am eigenen Bild.

Urteilsfähige Lernende erteilen die Einwilligung selbst. Bei jüngeren und/oder nicht urteilsfähigen Schülerinnen und Schülern erteilt diese der gesetzliche Vertreter, im Normalfall die Eltern. Als urteilsfähig gilt ein Kind, wenn es die Folgen seiner Einwilligung abschätzen kann, wobei die individuelle Entwicklung des Kindes zu berücksichtigen ist. Es gibt keine konkrete Altersangabe.

Siehe unter Fotografieren in der Schule.
Siehe unter Website.
Siehe unter Urteilsfähigkeit.