Anzeigerecht und -pflicht bei Verdacht auf Straftaten

Lehrpersonen und Mitarbeitende der Schule haben bei einem Verdacht auf eine strafbare Handlung ein Anzeigerecht und keine Anzeigepflicht, da zwischen ihnen und Schülerinnen und Schülern ein persönliches Vertrauensverhältnis besteht. Ob das Vertrauensverhältnis derart ist, dass keine Anzeige erstattet werden muss, ist im Rahmen einer Interessenabwägung abzuklären. Dabei ist auch die Schwere des in Frage kommenden Delikts zu berücksichtigen.

Für eine Anzeigeerstattung müssen sich Lehrpersonen und andere Mitarbeitende der Schule nicht vom Amtsgeheimnis entbinden lassen. Schulpsychologinnen und -psychologen sowie Schulärztinnen und -ärzte müssen sich hingegen vom Berufsgeheimnis entbinden lassen, ausser es besteht eine explizite gesetzliche Grundlage, die sie von der Geheimnispflicht entbindet. Eine solche ist beispielsweise Art. 314c Abs. 2 ZGB, die ein Melderecht an die Kindesschutzbehörde ohne Entbindung vom Berufsgeheimnis vorsieht, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet scheint. Dies gilt jedoch nur für die Personen unter dem Berufsgeheimnis selbst, nicht für ihre Hilfspersonen.

Die für die Entbindung zuständige vorgesetzte Behörde ist je nach Anstellungsverhältnis zu beurteilen. In der Regel ist dies die Schulpflege.

Für die speziellen Meldepflichten und Melderechte im Rahmen des Kindesschutzrechts siehe unter Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

Art. 314c ZGB
Art. 321 StGB
§ 167 GOG

Siehe unter Berufsgeheimnis.

Anzeigerecht und -pflicht bei Verdacht auf Straftaten

Lehrpersonen und Mitarbeitende der Schule haben bei einem Verdacht auf eine strafbare Handlung ein Anzeigerecht und keine Anzeigepflicht, da zwischen ihnen und Schülerinnen und Schülern ein persönliches Vertrauensverhältnis besteht. Ob das Vertrauensverhältnis derart ist, dass keine Anzeige erstattet werden muss, ist im Rahmen einer Interessenabwägung abzuklären. Dabei ist auch die Schwere des in Frage kommenden Delikts zu berücksichtigen.

Für eine Anzeigeerstattung müssen sich Lehrpersonen und andere Mitarbeitende der Schule nicht vom Amtsgeheimnis entbinden lassen. Schulpsychologinnen und -psychologen sowie Schulärztinnen und -ärzte müssen sich hingegen vom Berufsgeheimnis entbinden lassen, ausser es besteht eine explizite gesetzliche Grundlage, die sie von der Geheimnispflicht entbindet. Eine solche ist beispielsweise Art. 314c Abs. 2 ZGB, die ein Melderecht an die Kindesschutzbehörde ohne Entbindung vom Berufsgeheimnis vorsieht, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet scheint. Dies gilt jedoch nur für die Personen unter dem Berufsgeheimnis selbst, nicht für ihre Hilfspersonen.

Die für die Entbindung zuständige vorgesetzte Behörde ist je nach Anstellungsverhältnis zu beurteilen. In der Regel ist dies die Schulpflege.

Für die speziellen Meldepflichten und Melderechte im Rahmen des Kindesschutzrechts siehe unter Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

Art. 314c ZGB
Art. 321 StGB
§ 167 GOG

Siehe unter Berufsgeheimnis.