Bearbeiten von Personendaten für nicht personenbezogene ZweckeDie Schule darf vorhandene Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke wie Statistiken bearbeiten. Voraussetzung ist, dass sie anonymisiert werden und aus den Auswertungen keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind. § 9 Abs. 2 IDG |
Die Schule darf vorhandene Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke wie Statistiken bearbeiten. Voraussetzung ist, dass sie anonymisiert werden und aus den Auswertungen keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind.
§ 9 Abs. 2 IDG