Vergewisserungspflicht

Die Pflicht des datenbearbeitenden Organs, sich über die Richtigkeit von Personendaten zu vergewissern, ist eine der Auswirkungen aus dem Prinzip der Richtigkeit und Vollständigkeit von Informationen.

§ 7 Abs. 2 lit. b IDG

Vergewisserungspflicht

Die Pflicht des datenbearbeitenden Organs, sich über die Richtigkeit von Personendaten zu vergewissern, ist eine der Auswirkungen aus dem Prinzip der Richtigkeit und Vollständigkeit von Informationen.

§ 7 Abs. 2 lit. b IDG