VergewisserungspflichtDie Pflicht des datenbearbeitenden Organs, sich über die Richtigkeit von Personendaten zu vergewissern, ist eine der Auswirkungen aus dem Prinzip der Richtigkeit und Vollständigkeit von Informationen. (§ 7 Abs. 2 lit. b IDG) |
Die Pflicht des datenbearbeitenden Organs, sich über die Richtigkeit von Personendaten zu vergewissern, ist eine der Auswirkungen aus dem Prinzip der Richtigkeit und Vollständigkeit von Informationen.
(§ 7 Abs. 2 lit. b IDG)