VergewisserungspflichtDie Pflicht des datenbearbeitenden Organs, sich über die Richtigkeit von Personendaten zu vergewissern, ist eine der Auswirkungen aus dem Prinzip der Richtigkeit und Vollständigkeit von Informationen. § 7 Abs. 2 lit. b IDG |
Die Pflicht des datenbearbeitenden Organs, sich über die Richtigkeit von Personendaten zu vergewissern, ist eine der Auswirkungen aus dem Prinzip der Richtigkeit und Vollständigkeit von Informationen.
§ 7 Abs. 2 lit. b IDG