Richtigkeit von InformationDie Richtigkeit von Personendaten ist einer der Grundsätze des Datenschutzes. Daraus ergeben sich die Vergewisserungspflicht der datenbearbeitenden Personen und der Anspruch der betroffenen Personen auf Berichtigung unrichtiger Daten. § 7 Abs. 2 lit. b IDG |
Die Richtigkeit von Personendaten ist einer der Grundsätze des Datenschutzes. Daraus ergeben sich die Vergewisserungspflicht der datenbearbeitenden Personen und der Anspruch der betroffenen Personen auf Berichtigung unrichtiger Daten.
§ 7 Abs. 2 lit. b IDG
§ 21 lit. a IDG