Richtigkeit von InformationDie Richtigkeit von Personendaten ist einer der Grundsätze des Datenschutzes. Daraus ergeben sich die Vergewisserungspflicht der datenbearbeitenden Personen und der Anspruch der betroffenen Personen auf Berichtigung unrichtiger Daten. (§ 7 Abs. 2 lit. b und § 21 lit. a IDG) |
Die Richtigkeit von Personendaten ist einer der Grundsätze des Datenschutzes. Daraus ergeben sich die Vergewisserungspflicht der datenbearbeitenden Personen und der Anspruch der betroffenen Personen auf Berichtigung unrichtiger Daten.
(§ 7 Abs. 2 lit. b und § 21 lit. a IDG)