Richtigkeit von Information

Die Richtigkeit von Personendaten ist einer der Grundsätze des Datenschutzes. Daraus ergeben sich die Vergewisserungspflicht der datenbearbeitenden Personen und der Anspruch der betroffenen Personen auf Berichtigung unrichtiger Daten.

(§ 7 Abs. 2 lit. b und § 21 lit. a IDG)

Richtigkeit von Information

Die Richtigkeit von Personendaten ist einer der Grundsätze des Datenschutzes. Daraus ergeben sich die Vergewisserungspflicht der datenbearbeitenden Personen und der Anspruch der betroffenen Personen auf Berichtigung unrichtiger Daten.

(§ 7 Abs. 2 lit. b und § 21 lit. a IDG)