Verhältnismässigkeit

Die Verhältnismässigkeit der Bearbeitung von Personendaten ist einer der Grundsätze des Datenschutzes. Verhältnismässig ist eine Datenbearbeitung,

  • Wenn sie geeignet ist für die Erfüllung der Aufgabe;
  • wenn sie erforderlich ist für die Erfüllung der Aufgabe und;
  • wenn ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem verfolgten Zweck und der Datenbearbeitung besteht.

§ 8 Abs. 1 IDG

Verhältnismässigkeit

Die Verhältnismässigkeit der Bearbeitung von Personendaten ist einer der Grundsätze des Datenschutzes. Verhältnismässig ist eine Datenbearbeitung,

  • Wenn sie geeignet ist für die Erfüllung der Aufgabe;
  • wenn sie erforderlich ist für die Erfüllung der Aufgabe und;
  • wenn ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem verfolgten Zweck und der Datenbearbeitung besteht.

§ 8 Abs. 1 IDG