Zweckbindung

Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, zu dem sie erhoben worden sind, soweit nicht eine rechtliche Bestimmung ausdrücklich eine weitere Verwendung vorsieht oder wenn die betroffene Person im Einzelfall ihre Einwilligung in die Zweckänderung gibt.

(§ 9 Abs. 1 IDG)

Zweckbindung

Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, zu dem sie erhoben worden sind, soweit nicht eine rechtliche Bestimmung ausdrücklich eine weitere Verwendung vorsieht oder wenn die betroffene Person im Einzelfall ihre Einwilligung in die Zweckänderung gibt.

(§ 9 Abs. 1 IDG)