AmtshilfeAmtshilfe ist eine Bekanntgabe von Personendaten einer Behörde an ein anderes öffentliches Organ, wenn letzteres diese Informationen für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
Von der anfragenden Stelle können sowohl die Rechtsgrundlagen, auf die sie das Ersuchen stützt, als auch der Zweck, zu welchem sie die Informationen benötigt, verlangt werden. Es dürfen nur die Personendaten bekanntgegeben werden, die für die Aufgabenerfüllung notwendig sind (Verhältnismässigkeitsprinzip). Fachspezifische Amts- und Rechtshilfebestimmungen gehen den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vor. Von der Amtshilfe betroffene Personen müssen nicht informiert werden. § 16 Abs. 2 IDG Siehe unter Bekanntgabe von schulischen Informationen. |
Amtshilfe ist eine Bekanntgabe von Personendaten einer Behörde an ein anderes öffentliches Organ, wenn letzteres diese Informationen für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
Voraussetzungen der Amtshilfe sind, dass
Von der anfragenden Stelle können sowohl die Rechtsgrundlagen, auf die sie das Ersuchen stützt, als auch der Zweck, zu welchem sie die Informationen benötigt, verlangt werden. Es dürfen nur die Personendaten bekanntgegeben werden, die für die Aufgabenerfüllung notwendig sind (Verhältnismässigkeitsprinzip).
Wenn rechtliche Bestimmungen oder überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, kann die Amtshilfe verweigert oder aufgeschoben werden.
Fachspezifische Amts- und Rechtshilfebestimmungen gehen den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vor.
Von der Amtshilfe betroffene Personen müssen nicht informiert werden.
§ 16 Abs. 2 IDG
§ 17 Abs. 2 IDG
§ 23 IDG
Siehe unter Bekanntgabe von schulischen Informationen.
Siehe unter Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
Siehe unter Zusammenarbeit mit der Jugendanwaltschaft.
Siehe unter Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft.