Bekanntgabe von schulischen Informationen

Die Voraussetzungen für eine Datenbekanntgabe sind im IDG und in den fachspezifischen Gesetzen geregelt. Informationen dürfen bekannt gegeben werden, wenn

  • eine rechtliche Bestimmung dies vorsieht oder
  • die Einwilligung Betroffener vorliegt oder
  • eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben besteht oder
  • der notwendige Schutz anderer wesentlicher Rechtsgüter höher zu gewichten ist oder
  • unter den Voraussetzungen der Amtshilfe.

Für die Bekanntgabe von besonderen, also sensitiven Personendaten gelten höhere Anforderungen. Es braucht eine formell-gesetzliche Grundlage, das heisst, die Bekanntgabe muss in einem Gesetz geregelt sein. Eine Verordnung genügt nicht.

Siehe unter Datenschutzrelevante Rechtsgrundlagen Mittelschule.
Siehe unter Datenschutzrelevante Rechtsgrundlagen Berufsfachschule.

Für jede Datenbekanntgabe gilt als oberstes Prinzip die Verhältnismässigkeit. Das heisst, dass nur die für die jeweilige Aufgabenerfüllung notwendigen Informationen bekannt gegeben werden dürfen.

Werden schulintern Informationen über Lernende benötigt, um den schulischen Auftrag zu erfüllen, können sie zwischen allen Beteiligten, also zwischen Lehrpersonen, Fachpersonen und Mitgliedern der Aufsichtsbehörde, ausgetauscht werden, denn eine interne Weitergabe fällt nicht unter § 16 IDG. Auch in diesen Fällen dürfen nur die notwendigen Informationen ausgetauscht werden, das heisst dass bei interdisziplinären Teams nicht alle über alles informiert werden. Teilweise genügt es, wenn ein Bericht mit nur den wichtigsten Informationen erstellt und weitergeleitet wird. Es kann auch in anonymisierter Form diskutiert werden, wenn dies beispielsweise die Besprechung eines Falles zur kollegialen Unterstützung im Lehrerkollegium betrifft.

Siehe unter Amtshilfe.
Siehe unter Auskunft an die Eltern.
Siehe unter Auskunft an Eltern ohne Sorgerecht.
Siehe unter Auskunft über eigene Personendaten.
Siehe unter Auskunft über bei der Schule vorhandene Informationen.
Siehe unter Bekanntgabe von Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke.
Siehe unter Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
Siehe unter Zusammenarbeit mit der Jugendanwaltschaft.
Siehe unter Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft.

Adressliste für Klassentreffen
Adresslisten für das Organisieren eines Klassentreffens können auf Anfrage schriftlich bekannt gegeben werden, wenn mit grösster Wahrscheinlichkeit, beispielsweise durch Rückfragen, festgestellt werden kann, dass die Informationen für diesen Zweck bearbeitet werden. Es kann von einer stillschweigenden Einwilligung der Betroffenen ausgegangen werden.
Fotos dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen bekannt gegeben werden.

Bekanntgabe von Informationen an Eltern mit und ohne Sorgerecht
Siehe unter Auskunft an die Eltern.
Siehe unter Auskunft an Eltern ohne Sorgerecht.

Bekanntgabe von Disziplinarmassnahmen an Lehrbetriebe
Massnahmen wegen schwerwiegender Verstösse gegen die Disziplinarordnung werden dem Lehrbetrieb, den Inhabern der elterlichen Sorge und weiteren Erziehungsberechtigten durch die Schule oder durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt mitgeteilt.

§ 17 Disziplinarreglement Berufsbildung

Publikationen von Fotos
Siehe unter Fotografieren in der Schule.
Siehe unter Website.


Bekanntgabe von schulischen Informationen

Die Voraussetzungen für eine Datenbekanntgabe sind im IDG und in den fachspezifischen Gesetzen geregelt. Informationen dürfen bekannt gegeben werden, wenn

  • eine rechtliche Bestimmung dies vorsieht oder
  • die Einwilligung Betroffener vorliegt oder
  • eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben besteht oder
  • der notwendige Schutz anderer wesentlicher Rechtsgüter höher zu gewichten ist oder
  • unter den Voraussetzungen der Amtshilfe.

Für die Bekanntgabe von besonderen, also sensitiven Personendaten gelten höhere Anforderungen. Es braucht eine formell-gesetzliche Grundlage, das heisst, die Bekanntgabe muss in einem Gesetz geregelt sein. Eine Verordnung genügt nicht.

Siehe unter Datenschutzrelevante Rechtsgrundlagen Mittelschule.
Siehe unter Datenschutzrelevante Rechtsgrundlagen Berufsfachschule.

Für jede Datenbekanntgabe gilt als oberstes Prinzip die Verhältnismässigkeit. Das heisst, dass nur die für die jeweilige Aufgabenerfüllung notwendigen Informationen bekannt gegeben werden dürfen.

Werden schulintern Informationen über Lernende benötigt, um den schulischen Auftrag zu erfüllen, können sie zwischen allen Beteiligten, also zwischen Lehrpersonen, Fachpersonen und Mitgliedern der Aufsichtsbehörde, ausgetauscht werden, denn eine interne Weitergabe fällt nicht unter § 16 IDG. Auch in diesen Fällen dürfen nur die notwendigen Informationen ausgetauscht werden, das heisst dass bei interdisziplinären Teams nicht alle über alles informiert werden. Teilweise genügt es, wenn ein Bericht mit nur den wichtigsten Informationen erstellt und weitergeleitet wird. Es kann auch in anonymisierter Form diskutiert werden, wenn dies beispielsweise die Besprechung eines Falles zur kollegialen Unterstützung im Lehrerkollegium betrifft.

Siehe unter Amtshilfe.
Siehe unter Auskunft an die Eltern.
Siehe unter Auskunft an Eltern ohne Sorgerecht.
Siehe unter Auskunft über eigene Personendaten.
Siehe unter Auskunft über bei der Schule vorhandene Informationen.
Siehe unter Bekanntgabe von Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke.
Siehe unter Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
Siehe unter Zusammenarbeit mit der Jugendanwaltschaft.
Siehe unter Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft.

Adressliste für Klassentreffen
Adresslisten für das Organisieren eines Klassentreffens können auf Anfrage schriftlich bekannt gegeben werden, wenn mit grösster Wahrscheinlichkeit, beispielsweise durch Rückfragen, festgestellt werden kann, dass die Informationen für diesen Zweck bearbeitet werden. Es kann von einer stillschweigenden Einwilligung der Betroffenen ausgegangen werden.
Fotos dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen bekannt gegeben werden.

Bekanntgabe von Informationen an Eltern mit und ohne Sorgerecht
Siehe unter Auskunft an die Eltern.
Siehe unter Auskunft an Eltern ohne Sorgerecht.

Bekanntgabe von Disziplinarmassnahmen an Lehrbetriebe
Massnahmen wegen schwerwiegender Verstösse gegen die Disziplinarordnung werden dem Lehrbetrieb, den Inhabern der elterlichen Sorge und weiteren Erziehungsberechtigten durch die Schule oder durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt mitgeteilt.

§ 17 Disziplinarreglement Berufsbildung

Publikationen von Fotos
Siehe unter Fotografieren in der Schule.
Siehe unter Website.