Amtshilfe

Amtshilfe ist eine Bekanntgabe von Personendaten einer Schulbehörde an eine andere, wenn letztere diese Informationen für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

Voraussetzungen der Amtshilfe sind, dass

  • die Informationen nicht auf andere Weise beschafft werden können (Subsidiarität),
  • ein Ersuchen vorliegt,
  • es sich um einen Einzelfall, also nicht um eine regelmässige Datenbekanntgabe, handelt.

Von der anfragenden Stelle können sowohl die Rechtsgrundlagen, auf die sie das Ersuchen stützt, als auch der Zweck, zu welchem sie die Informationen benötigt, verlangt werden.
Es dürfen nur die Personendaten bekanntgegeben werden, die für die Aufgabenerfüllung notwendig sind (Verhältnismässigkeitsprinzip).
Wenn rechtliche Bestimmungen oder überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, kann die Amtshilfe verweigert oder aufgeschoben werden.

Fachspezifische Amts- und Rechtshilfebestimmungen gehen den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vor.

Von der Amtshilfe betroffene Personen müssen nicht informiert werden.

§ 16 Abs. 2 IDG
§ 17 Abs. 2 IDG
§ 23 IDG

Siehe unter Bekanntgabe von schulischen Informationen.
Siehe unter Zusammenarbeit mit schulexternen Diensten.
Siehe unter Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
Siehe unter Zusammenarbeit mit der Jugendanwaltschaft.
Siehe unter Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft.

Amtshilfe

Amtshilfe ist eine Bekanntgabe von Personendaten einer Schulbehörde an eine andere, wenn letztere diese Informationen für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

Voraussetzungen der Amtshilfe sind, dass

  • die Informationen nicht auf andere Weise beschafft werden können (Subsidiarität),
  • ein Ersuchen vorliegt,
  • es sich um einen Einzelfall, also nicht um eine regelmässige Datenbekanntgabe, handelt.

Von der anfragenden Stelle können sowohl die Rechtsgrundlagen, auf die sie das Ersuchen stützt, als auch der Zweck, zu welchem sie die Informationen benötigt, verlangt werden.
Es dürfen nur die Personendaten bekanntgegeben werden, die für die Aufgabenerfüllung notwendig sind (Verhältnismässigkeitsprinzip).
Wenn rechtliche Bestimmungen oder überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, kann die Amtshilfe verweigert oder aufgeschoben werden.

Fachspezifische Amts- und Rechtshilfebestimmungen gehen den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vor.

Von der Amtshilfe betroffene Personen müssen nicht informiert werden.

§ 16 Abs. 2 IDG
§ 17 Abs. 2 IDG
§ 23 IDG

Siehe unter Bekanntgabe von schulischen Informationen.
Siehe unter Zusammenarbeit mit schulexternen Diensten.
Siehe unter Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
Siehe unter Zusammenarbeit mit der Jugendanwaltschaft.
Siehe unter Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft.