Aufnehmen und Veröffentlichen von Fotos

Aufnehmen von Fotos
Lehrpersonen dürfen Fotos von Schülerinnen und Schülern in der Schule aufnehmen, wenn diese den schulischen Zwecken dienen. Der Zweck der Bearbeitung ist breit zu fassen und richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Volksschule und den pädagogischen Zielen. Er umfasst den schulischen Alltag wie beispielsweise die Aufnahmen zu Unterrichtszwecken, Schulanlässen, Klassenlagern und weiteren schulischen Aktivitäten. Die Lehrpersonen beachten dabei jeweils das Verhältnismässigkeitsprinzip.

Im Sinne einer Information nach § 12 IDG kann eine Schule die Eltern über das Fotografieren in der Schule informieren.

Veröffentlichen von Fotos
Nur mit der Einwilligung der Schülerinnen und Schüler dürfen Fotos veröffentlicht werden, wenn sie dadurch einem breiteren Kreis zugänglich gemacht werden (z.B. durch das Veröffentlichen in der Schulzeitung oder im Internet). Die schulinterne Verwendung der Fotos bedarf keiner Einwilligung.

Urteilsfähige Schülerinnen und Schüler erteilen die Einwilligung selbst. Bei jüngeren und/oder nicht urteilsfähigen Kindern erteilt diese der gesetzliche Vertreter, im Normalfall die Eltern. Als urteilsfähig gilt ein Kind, wenn es die Folgen seiner Einwilligung abschätzen kann, wobei die individuelle Entwicklung des Kindes zu berücksichtigen ist. Es gibt keine absolute Altersangabe.

Siehe unter Fotografieren in der Schule.
Siehe unter Website.
Siehe unter Urteilsfähigkeit.

Aufnehmen und Veröffentlichen von Fotos

Aufnehmen von Fotos
Lehrpersonen dürfen Fotos von Schülerinnen und Schülern in der Schule aufnehmen, wenn diese den schulischen Zwecken dienen. Der Zweck der Bearbeitung ist breit zu fassen und richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Volksschule und den pädagogischen Zielen. Er umfasst den schulischen Alltag wie beispielsweise die Aufnahmen zu Unterrichtszwecken, Schulanlässen, Klassenlagern und weiteren schulischen Aktivitäten. Die Lehrpersonen beachten dabei jeweils das Verhältnismässigkeitsprinzip.

Im Sinne einer Information nach § 12 IDG kann eine Schule die Eltern über das Fotografieren in der Schule informieren.

Veröffentlichen von Fotos
Nur mit der Einwilligung der Schülerinnen und Schüler dürfen Fotos veröffentlicht werden, wenn sie dadurch einem breiteren Kreis zugänglich gemacht werden (z.B. durch das Veröffentlichen in der Schulzeitung oder im Internet). Die schulinterne Verwendung der Fotos bedarf keiner Einwilligung.

Urteilsfähige Schülerinnen und Schüler erteilen die Einwilligung selbst. Bei jüngeren und/oder nicht urteilsfähigen Kindern erteilt diese der gesetzliche Vertreter, im Normalfall die Eltern. Als urteilsfähig gilt ein Kind, wenn es die Folgen seiner Einwilligung abschätzen kann, wobei die individuelle Entwicklung des Kindes zu berücksichtigen ist. Es gibt keine absolute Altersangabe.

Siehe unter Fotografieren in der Schule.
Siehe unter Website.
Siehe unter Urteilsfähigkeit.