Einwilligung für das Aufnehmen und Veröffentlichen von Fotos

Fotos von Schülerinnen und Schülern dürfen nur mit ihrer Einwilligung aufgenommen und veröffentlicht werden.

Es gilt das Recht am eigenen Bild. Urteilsfähige Schülerinnen und Schüler erteilen die Einwilligung selbst. Bei jüngeren und/oder nicht urteilsfähigen Kindern erteilt diese der gesetzliche Vertreter, im Normalfall die Eltern. Als urteilsfähig gilt ein Kind, wenn es die Folgen seiner Einwilligung abschätzen kann, wobei die individuelle Entwicklung des Kindes zu berücksichtigen ist. Es gibt keine absolute Altersangabe.

Siehe unter Fotografieren in der Schule.
Siehe unter Website.
Siehe unter Urteilsfähigkeit.

Einwilligung für das Aufnehmen und Veröffentlichen von Fotos

Fotos von Schülerinnen und Schülern dürfen nur mit ihrer Einwilligung aufgenommen und veröffentlicht werden.

Es gilt das Recht am eigenen Bild. Urteilsfähige Schülerinnen und Schüler erteilen die Einwilligung selbst. Bei jüngeren und/oder nicht urteilsfähigen Kindern erteilt diese der gesetzliche Vertreter, im Normalfall die Eltern. Als urteilsfähig gilt ein Kind, wenn es die Folgen seiner Einwilligung abschätzen kann, wobei die individuelle Entwicklung des Kindes zu berücksichtigen ist. Es gibt keine absolute Altersangabe.

Siehe unter Fotografieren in der Schule.
Siehe unter Website.
Siehe unter Urteilsfähigkeit.