RechtmässigkeitDie Rechtmässigkeit der Bearbeitung von Personendaten ist einer der Grundsätze des Datenschutzes. Bei behördlicher Datenbearbeitung ist deshalb eine gesetzliche Grundlage erforderlich (Gesetzmässigkeit). Wer als private Person Personendaten bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen; die Widerrechtlichkeit kann beseitigt werden durch Rechtfertigungsgründe. § 8 IDG |
Die Rechtmässigkeit der Bearbeitung von Personendaten ist einer der Grundsätze des Datenschutzes. Bei behördlicher Datenbearbeitung ist deshalb eine gesetzliche Grundlage erforderlich (Gesetzmässigkeit). Wer als private Person Personendaten bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen; die Widerrechtlichkeit kann beseitigt werden durch Rechtfertigungsgründe.
§ 8 IDG
für private Datenbearbeitungen Art. 12 und 13 DSG