Gesetzmässigkeit / Gesetz als Rechtfertigungsgrund

Im öffentlichrechtlichen Bereich ist das Gesetz der Hauptrechtfertigungsgrund für eine Datenbearbeitung durch öffentliche Organe.

Als «Gesetze» gelten Gesetze und Verordnungen (in juristischer Terminologie: Gesetze im materiellen Sinn) des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. Das Gesetz kann entweder die Datenbearbeitung selber regeln oder eine Aufgabe festlegen, zu deren Erfüllung das Bearbeiten von Personendaten geeignet und erforderlich ist. Das Bearbeiten besonderer Personendaten bedarf einer hinreichend bestimmten Regelung in einem formellen Gesetz.

(§ 8 IDG)

Gesetzmässigkeit / Gesetz als Rechtfertigungsgrund

Im öffentlichrechtlichen Bereich ist das Gesetz der Hauptrechtfertigungsgrund für eine Datenbearbeitung durch öffentliche Organe.

Als «Gesetze» gelten Gesetze und Verordnungen (in juristischer Terminologie: Gesetze im materiellen Sinn) des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. Das Gesetz kann entweder die Datenbearbeitung selber regeln oder eine Aufgabe festlegen, zu deren Erfüllung das Bearbeiten von Personendaten geeignet und erforderlich ist. Das Bearbeiten besonderer Personendaten bedarf einer hinreichend bestimmten Regelung in einem formellen Gesetz.

(§ 8 IDG)