Transparenz

Die Transparenz gegenüber den betroffenen Personen ist einer der Grundsätze des Datenschutzes. Daraus ergeben sich:

  • Die Pflicht, Personendaten so zu beschaffen, dass die Beschaffung und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sind;
  • die Pflicht, die betroffene Person über den Zweck der Bearbeitung aktiv zu informieren, wenn besondere Personendaten beschafft werden;
  • das Recht der betroffenen Person auf Zugang zu den eigenen Personendaten (Recht auf Auskunft darüber, ob und welche Daten über sie bearbeitet werden), und
  • die entsprechende Auskunftspflicht des verantwortlichen Organs.

§ 12 IDG
§ 20 IDG

Transparenz

Die Transparenz gegenüber den betroffenen Personen ist einer der Grundsätze des Datenschutzes. Daraus ergeben sich:

  • Die Pflicht, Personendaten so zu beschaffen, dass die Beschaffung und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sind;
  • die Pflicht, die betroffene Person über den Zweck der Bearbeitung aktiv zu informieren, wenn besondere Personendaten beschafft werden;
  • das Recht der betroffenen Person auf Zugang zu den eigenen Personendaten (Recht auf Auskunft darüber, ob und welche Daten über sie bearbeitet werden), und
  • die entsprechende Auskunftspflicht des verantwortlichen Organs.

§ 12 IDG
§ 20 IDG