Schulübertritt

Bei einem Schulübertritt dürfen den neuen Lehrpersonen diejenigen Informationen bekannt gegeben werden, die für die schulischen Belange geeignet und notwendig sind. Dazu gehören beispielsweise Zahlen für die Planung oder einzelne Kinder betreffende Massnahmen.

Gestützt auf die Einwilligung der Betroffenen oder im Rahmen der Amtshilfe (im Einzelfall, auf Ersuchen) dürfen weitere Informationen bekannt gegeben werden, wenn diese für den Lehrauftrag benötigt werden.

Für schulpsychologische Massnahmen und Berichte gelten differenzierte Regelungen.

Siehe Formular Schülerüberweisung des Volksschulamtes

§ 3 b. VSG
§§ 16 und 17 IDG
§ 23 IDG

Siehe unter Bekanntgabe von schulischen Informationen.
Siehe unter Bekanntgabe – Übersicht interne Weitergabe / externe Bekanntgabe.
Siehe unter Schulpsychologische Berichte.

Schulübertritt

Bei einem Schulübertritt dürfen den neuen Lehrpersonen diejenigen Informationen bekannt gegeben werden, die für die schulischen Belange geeignet und notwendig sind. Dazu gehören beispielsweise Zahlen für die Planung oder einzelne Kinder betreffende Massnahmen.

Gestützt auf die Einwilligung der Betroffenen oder im Rahmen der Amtshilfe (im Einzelfall, auf Ersuchen) dürfen weitere Informationen bekannt gegeben werden, wenn diese für den Lehrauftrag benötigt werden.

Für schulpsychologische Massnahmen und Berichte gelten differenzierte Regelungen.

Siehe Formular Schülerüberweisung des Volksschulamtes

§ 3 b. VSG
§§ 16 und 17 IDG
§ 23 IDG

Siehe unter Bekanntgabe von schulischen Informationen.
Siehe unter Bekanntgabe – Übersicht interne Weitergabe / externe Bekanntgabe.
Siehe unter Schulpsychologische Berichte.