Schulpsychologische Berichte

Schulpsychologischer Bericht
Der aufgrund einer schulpsychologischen Abklärung erstellte Bericht des schulpsychologischen Dienstes zuhanden der Schulpflege, der Schulleitung, der Lehrpersonen oder der Eltern ist eine komprimierte Version der ausführlichen Informationen, die der schulpsychologische Dienst erhoben hat. Er beschränkt sich auf diejenigen Informationen, die für die Schule zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere auch die Massnahmen, die empfohlen werden.

Für SAV-ZH-Berichte siehe unter Standardisiertes Abklärungsverfahren.

Interne Weitergabe (innerhalb derselben Schule, Schulgemeinde)
Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen unterliegen dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB. Geben sie ihre Berichte oder einzelne Informationen wie die Massnahmen weiter, so ist für die rechtliche Beurteilung grundsätzlich zu unterscheiden, von wem der Auftrag erfolgte:

  • Wurde die schulpsychologische Abklärung gemeinsam von Schulpflege und/oder Schulleitung, Lehrpersonen und Eltern, unter Umständen von der Schulpflege auch gegen den Willen der Eltern, in Auftrag gegeben, haben die Schulpflege und die anderen in den Auftrag Involvierten einen Anspruch auf den schulpsychologischen Bericht oder diejenigen Teile davon, die für den schulischen Auftrag relevant sind.
    Massnahmen können ohne Entbindung vom Berufsgeheimnis an die Fachlehrpersonen oder Therapeutinnen und Therapeuten weitergegeben werden. Die Eltern sind im Sinne der Transparenz zu informieren.
  • Wurde die schulpsychologische Abklärung von den Eltern in Auftrag gegeben, müssen diese in eine Weitergabe des Berichts oder einzelner Informationen, beispielsweise an Lehrpersonen, die Schulleitung oder Fachlehrpersonen, einwilligen.

Siehe unter Bekanntgabe – Übersicht interne Weitergabe / externe Bekanntgabe.

Externe Bekanntgabe (Schulübertritt in externe Schule, Schulgemeinde)
Wechselt ein Kind die Schule, wird die bisherige Schule oft von der neuen Schulgemeinde nach dem schulpsychologischen Bericht gefragt. Auch in diesem Fall ist das Berufsgeheimnis zu beachten und für die Bekanntgabe zu unterscheiden, von wem der Auftrag zur schulpsychologischen Abklärung erfolgte.

  • Erfolgte die schulpsychologische Abklärung im Auftrag der Schulpflege oder in Absprache mit Eltern, Lehrperson und Schulleitung, so können dem neu zuständigen schulpsychologischen Dienst die laufenden sonderpädagogischen Massnahmen mitgeteilt werden. Dazu ist die Einwilligung der Eltern einzuholen.
    Liegt diese nicht vor, können die Tatsache, dass eine solche Abklärung vorgenommen wurde, und allfällige Massnahmen, die für die neue Schule relevant sind, ohne Entbindung vom Berufsgeheimnis mit Information der Eltern bekannt gegeben werden. Es ist immer eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Kindes und dem zu erfüllenden Auftrag vorzunehmen.
  • Nicht automatisch weitergegeben werden darf der schulpsychologische Bericht selbst. Dieser kann im Einzelfall gestützt auf die Amtshilfe oder die Entbindung vom Berufsgeheimnis durch die vorgesetzte Behörde oder durch die Aufsichtsbehörde weitergeleitet werden. Die vorgesetzte Behörde kann beispielsweise die Schulpflege sein.
  • Wurde die Abklärung im Auftrag der Eltern vorgenommen, ist ihre Einwilligung für eine Bekanntgabe jeglicher schulpsychologischer Informationen zwingend.

Siehe unter Bekanntgabe – Übersicht interne Weitergabe / externe Bekanntgabe.

Zudem können die schulpsychologischen Dienste immer Informationen an weitere Behörden oder Fachpersonen, beispielsweise die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, bekannt geben, wenn

  • eine explizite rechtliche Grundlage eine Bekanntgabe ermöglicht oder
  • die Eltern in eine Bekanntgabe einwilligen oder
  • es zur Abwendung einer drohenden Gefahr für Leib und Leben notwendig ist oder
  • ein Amtshilfeersuchen eines anderen öffentlichen Organs und eine Entbindung vom Berufsgeheimnis durch die vorgesetzte Behörde vorliegen.

So haben auch nicht sorgeberechtigte Elternteile das Recht, vom schulpsychologischen Dienst Informationen über schulische Belange zu erhalten.

Schulpsychologische Informationen müssen aktuell sein. Eine schulpsychologische Abklärung darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen.

§ 26 Abs. 1 VSM

Siehe unter Auskunft an Eltern ohne Sorgerecht.
Siehe unter Bekanntgabe von schulischen Informationen.
Siehe unter Bekanntgabe von Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke.
Siehe unter Bekanntgabe – Übersicht interne Weitergabe / externe Bekanntgabe.
Siehe unter Schulübertritt.
Siehe unter Zusammenarbeit innerhalb der Schule.
Siehe unter Zusammenarbeit mit schulexternen Diensten.
Siehe unter Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
Siehe unter Zusammenarbeit mit der Jugendanwaltschaft.
Siehe unter Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft.

Schulpsychologische Berichte

Schulpsychologischer Bericht
Der aufgrund einer schulpsychologischen Abklärung erstellte Bericht des schulpsychologischen Dienstes zuhanden der Schulpflege, der Schulleitung, der Lehrpersonen oder der Eltern ist eine komprimierte Version der ausführlichen Informationen, die der schulpsychologische Dienst erhoben hat. Er beschränkt sich auf diejenigen Informationen, die für die Schule zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere auch die Massnahmen, die empfohlen werden.

Für SAV-ZH-Berichte siehe unter Standardisiertes Abklärungsverfahren.

Interne Weitergabe (innerhalb derselben Schule, Schulgemeinde)
Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen unterliegen dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB. Geben sie ihre Berichte oder einzelne Informationen wie die Massnahmen weiter, so ist für die rechtliche Beurteilung grundsätzlich zu unterscheiden, von wem der Auftrag erfolgte:

  • Wurde die schulpsychologische Abklärung gemeinsam von Schulpflege und/oder Schulleitung, Lehrpersonen und Eltern, unter Umständen von der Schulpflege auch gegen den Willen der Eltern, in Auftrag gegeben, haben die Schulpflege und die anderen in den Auftrag Involvierten einen Anspruch auf den schulpsychologischen Bericht oder diejenigen Teile davon, die für den schulischen Auftrag relevant sind.
    Massnahmen können ohne Entbindung vom Berufsgeheimnis an die Fachlehrpersonen oder Therapeutinnen und Therapeuten weitergegeben werden. Die Eltern sind im Sinne der Transparenz zu informieren.
  • Wurde die schulpsychologische Abklärung von den Eltern in Auftrag gegeben, müssen diese in eine Weitergabe des Berichts oder einzelner Informationen, beispielsweise an Lehrpersonen, die Schulleitung oder Fachlehrpersonen, einwilligen.

Siehe unter Bekanntgabe – Übersicht interne Weitergabe / externe Bekanntgabe.

Externe Bekanntgabe (Schulübertritt in externe Schule, Schulgemeinde)
Wechselt ein Kind die Schule, wird die bisherige Schule oft von der neuen Schulgemeinde nach dem schulpsychologischen Bericht gefragt. Auch in diesem Fall ist das Berufsgeheimnis zu beachten und für die Bekanntgabe zu unterscheiden, von wem der Auftrag zur schulpsychologischen Abklärung erfolgte.

  • Erfolgte die schulpsychologische Abklärung im Auftrag der Schulpflege oder in Absprache mit Eltern, Lehrperson und Schulleitung, so können dem neu zuständigen schulpsychologischen Dienst die laufenden sonderpädagogischen Massnahmen mitgeteilt werden. Dazu ist die Einwilligung der Eltern einzuholen.
    Liegt diese nicht vor, können die Tatsache, dass eine solche Abklärung vorgenommen wurde, und allfällige Massnahmen, die für die neue Schule relevant sind, ohne Entbindung vom Berufsgeheimnis mit Information der Eltern bekannt gegeben werden. Es ist immer eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Kindes und dem zu erfüllenden Auftrag vorzunehmen.
  • Nicht automatisch weitergegeben werden darf der schulpsychologische Bericht selbst. Dieser kann im Einzelfall gestützt auf die Amtshilfe oder die Entbindung vom Berufsgeheimnis durch die vorgesetzte Behörde oder durch die Aufsichtsbehörde weitergeleitet werden. Die vorgesetzte Behörde kann beispielsweise die Schulpflege sein.
  • Wurde die Abklärung im Auftrag der Eltern vorgenommen, ist ihre Einwilligung für eine Bekanntgabe jeglicher schulpsychologischer Informationen zwingend.

Siehe unter Bekanntgabe – Übersicht interne Weitergabe / externe Bekanntgabe.

Zudem können die schulpsychologischen Dienste immer Informationen an weitere Behörden oder Fachpersonen, beispielsweise die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, bekannt geben, wenn

  • eine explizite rechtliche Grundlage eine Bekanntgabe ermöglicht oder
  • die Eltern in eine Bekanntgabe einwilligen oder
  • es zur Abwendung einer drohenden Gefahr für Leib und Leben notwendig ist oder
  • ein Amtshilfeersuchen eines anderen öffentlichen Organs und eine Entbindung vom Berufsgeheimnis durch die vorgesetzte Behörde vorliegen.

So haben auch nicht sorgeberechtigte Elternteile das Recht, vom schulpsychologischen Dienst Informationen über schulische Belange zu erhalten.

Schulpsychologische Informationen müssen aktuell sein. Eine schulpsychologische Abklärung darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen.

§ 26 Abs. 1 VSM

Siehe unter Auskunft an Eltern ohne Sorgerecht.
Siehe unter Bekanntgabe von schulischen Informationen.
Siehe unter Bekanntgabe von Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke.
Siehe unter Bekanntgabe – Übersicht interne Weitergabe / externe Bekanntgabe.
Siehe unter Schulübertritt.
Siehe unter Zusammenarbeit innerhalb der Schule.
Siehe unter Zusammenarbeit mit schulexternen Diensten.
Siehe unter Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
Siehe unter Zusammenarbeit mit der Jugendanwaltschaft.
Siehe unter Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft.